Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen im Bereich Schule

Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigsten gesetzlichen Regelungen im Bereich der Schulen in Baden-Württemberg.

Eine Kurzeinführung in die Thematik finden Sie im Artikel "Alles was Recht ist!" von Oliver Pum im Freundesbrief der Schülerarbeit vom Sommer 2014.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478). Quelle: www.bundestag.de/grundgesetz 2. Juli 2014.

Präambel

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. [...]

Artikel 4: Religionsfreiheit

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) [...]

Artikel 7: Schule und Religionsunterricht

(1) [...]

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4)-(6) [...]

Text als PDF

Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) vom 11. November 1953. Quelle: landesrecht-bw.de vom 2. Juli 2014.

Vorspruch

Im Bewußtsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern, [...] hat sich das Volk von Baden-Württemberg in feierlichem Bekenntnis zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten und den Grundrechten der Deutschen kraft seiner verfassunggebenden Gewalt durch die Verfassunggebende Landesversammlung diese Verfassung gegeben.

Artikel 1

(1) Der Mensch ist berufen, in der ihn umgebenden Gemeinschaft seine Gaben in Freiheit und in der Erfüllung des christlichen Sittengesetzes zu seinem und der anderen Wohl zu entfalten.

(2) [...]

Artikel 11

(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.

(2)-(4) [...]

Artikel 12

(1) Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.

(2) Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend.

Artikel 15:

(1) Die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) haben die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen und Bestimmungen, die am 9. Dezember 1951 in Baden für die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben.

(2) [...]

(3) Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, muß bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens berücksichtigt werden.

Artikel 16

(1) In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen. Der Unterricht wird mit Ausnahme des Religionsunterrichts gemeinsam erteilt.

(2) Bei der Bestellung der Lehrer an den Volksschulen ist auf das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis der Schüler nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Bekenntnismäßig nicht gebundene Lehrer dürfen jedoch nicht benachteiligt werden.

(3) Ergeben sich bei der Auslegung des christlichen Charakters der Volksschule Zweifelsfragen, so sind sie in gemeinsamer Beratung zwischen dem Staat, den Religionsgemeinschaften, den Lehrern und den Eltern zu beheben.

Artikel 18

Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. Die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiern bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, die Erteilung des Religionsunterrichts der des Lehrers überlassen.

Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983. Zuletzt geändert am 3. Juni 2014. Quelle: landesrecht-bw.de vom 2. Juli 2014.

§ 1: Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, daß jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat und daß er zur Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet werden muß.

(2) Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen. Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere gehalten, die Schüler

in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zur Achtung der Würde und der Überzeugung anderer, zu Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozialer Bewährung zu erziehen und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern, zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstellungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erziehen, die im einzelnen eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht ausschließt, wobei jedoch die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie in Grundgesetz und Landesverfassung verankert, nicht in Frage gestellt werden darf, auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln, auf die Mannigfaltigkeit der Lebensaufgaben und auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Entwicklungen vorzubereiten.

(3) Bei der Erfüllung ihres Auftrags hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Erziehung und Bildung zu berücksichtigen.

(4) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Schule erforderlichen Vorschriften und Maßnahmen müssen diesen Grundsätzen entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne sowie für die Lehrerbildung.

§ 8a: Gemeinschaftsschule

(1) Die Gemeinschaftsschule vermittelt in einem gemeinsamen Bildungsgang Schülern der Sekundarstufe I je nach ihren individuellen Leistungsmöglichkeiten eine der Hauptschule, der Realschule oder dem Gymnasium entsprechende Bildung. Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schüler entspricht sie durch an individuellem und kooperativem Lernen orientierten Unterrichtsformen. Die Gemeinschaftsschule steht auch Schülern offen, die ein Recht auf den Besuch einer Sonderschule haben. Die Gemeinschaftsschule bildet nach pädagogischen Gesichtspunkten Lerngruppen. Leitend für die Bildung von Lerngruppen sind nicht schulartspezifische, sondern pädagogische Gesichtspunkte. Die Gemeinschaftsschule wird als christliche Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen der Artikel 15 und 16 der Landesverfassung geführt.

(2) [...]

(3) Die Gemeinschaftsschule wird in Sekundarstufe I an vier, auf Antrag des Schulträgers und mit Zustimmung der Schulkonferenz an drei Tagen in der Woche als eine für Schüler und Eltern verbindliche (§ 72 Abs. 3) Ganztagsschule in einem Umfang von acht Zeitstunden pro Tag geführt. Soweit die Gemeinschaftsschule eine Grundschule führt, kann diese auf Antrag des Schulträgers und mit Zustimmung der Schulkonferenz an vier oder drei Tagen in der Woche eine Ganztagsschule auf einer verbindlichen oder auf einer freiwilligen Grundlage sein.

(4)-(6) [...] 

§ 38: Lehrkräfte

(1) Die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen stehen im Dienst des Landes.

(2) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 12 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 1 und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das religiöse Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht nach Artikel 18 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.

(3) ff. [...]

§§ 96-100: Religionsunterricht

§ 96 Grundsätze

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen öffentlichen Schulen.

(2) Der Religionsunterricht wird, nach Bekenntnissen getrennt, in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt.

(3) Für eine religiöse Minderheit von mindestens acht Schülern an einer Schule ist Religionsunterricht einzurichten.

(4) Wird für eine religiöse Minderheit von weniger als acht Schülern religiöse Unterweisung erteilt, hat der Schulträger den Unterrichtsraum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 97 Religionslehrer

(1) Zur Erteilung des Religionsunterrichts und zur religiösen Unterweisung können neben Geistlichen und staatlich ausgebildeten Lehrern, Diplomtheologen und graduierten Religionspädagogen, die zur Erteilung des Unterrichts bereit und von der Religionsgemeinschaft dazu bevollmächtigt sind, nur solche Personen zugelassen werden, die eine katechetische Ausbildung erhalten haben.

(2) Die Voraussetzungen für die Bevollmächtigung der Lehrer zur Erteilung des Religionsunterrichts und zur religiösen Unterweisung werden von den Religionsgemeinschaften bestimmt. Die Richtlinien für die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrer werden zwischen dem Kultusministerium und den Religionsgemeinschaften vereinbart.

(3) Wegen der Übernahme von Geistlichen als Religionslehrer in den Landesdienst und deren Rückruf in den Kirchendienst in besonderen Fällen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vereinbarungen mit den Kirchen treffen.

§ 98 Lehrplan und Schulbücher

Die Religionsgemeinschaft stellt den Lehrplan für den Religionsunterricht auf und bestimmt die Religionsbücher für die Schüler; die Bekanntgabe besorgt das Kultusministerium. § 94 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 99 Aufsicht über den Religionsunterricht

(1) Die Aufsicht der Religionsgemeinschaften über den Religionsunterricht wird durch religionspädagogisch erfahrene Beauftragte der Religionsgemeinschaften wahrgenommen.

(2) Die allgemeine Aufsicht des Staates erstreckt sich darauf, daß bei der Erteilung des Religionsunterrichts der Stundenplan beachtet, die Unterrichtszeit eingehalten und die Schulordnung gewahrt wird.

§ 100 Teilnahme am Religionsunterricht

(1) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Eintritt der Religionsmündigkeit steht dieses Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen dem Schüler zu.

(2) Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich abzugeben. Zum Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung des religionsmündigen Schülers sind die Erziehungsberechtigten einzuladen.

(3) Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig.

Das neue Ganztagsschulgesetz befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Landtag von Baden-Württemberg werden wir die gesetzlichen Regelungen an dieser Stelle online stellen.

Zu den derzeit verfügbaren Dokumenten

Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) vom 21. März 1982. Letzte Änderung: 10. Mai 2009. Quelle: landesrecht-bw.de vom 2. Juli 2014.

§ 1 Teilnahmepflicht und Schulversäumnis

(1) Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, bei berufsschulpflichtigen Schülern außerdem die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen (Ausbildende, Dienstherren, Leiter von Betrieben) oder deren Bevollmächtigte dafür zu sorgen, daß die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.

(2) Der Schüler ist auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen so lange zur Teilnahme verpflichtet, als er nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist. Bei den freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, kann die Schule vor der Anmeldung des Schülers den Zeitpunkt festlegen, vor dem eine Abmeldung nicht zulässig ist; eine Abmeldung zum Schuljahresende ist jedoch uneingeschränkt zulässig.

(3) Ein Schulversäumnis liegt vor, wenn ein Schüler seiner Teilnahmepflicht nicht nachkommt, ohne an der Teilnahme verhindert (§ 2), von der Teilnahmepflicht befreit (§ 3) oder beurlaubt (§§ 4 und 5) zu sein.

(4) Für den Konfirmandenunterricht halten die Schulen in der Klassenstufe 8 den ganzen Mittwochnachmittag unterrichtsfrei; nach örtlicher Absprache kann dieser Nachmittag zusätzlich in Klasse 7 freigehalten werden.

§ 3 Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fällen oder von sonstigen einzelnen Schulveranstaltungen

(1) Schüler werden vom Sportunterricht teilweise oder ganz befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert. Von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen anderen Fächern oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen können Schüler nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise befreit werden; für Berufsschulpflichtige gilt dies nur dann, wenn der Gesundheitszustand die Teilnahme nicht zuläßt.

(2) Befreiung wird nur auf rechtzeitigen Antrag gewährt. Für minderjährige Schüler können Anträge schriftlich von den Erziehungsberechtigten, für volljährige Schüler von diesen selbst gestellt werden. In dringenden Fällen können auch minderjährige Schüler mündliche Anträge auf Befreiung stellen. Eines schriftlichen Antrages bedarf es ferner nicht, wenn eine Erkrankung oder körperliche Beeinträchtigung des Schülers die Teilnahme am Unterricht oder den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen offensichtlich nicht zuläßt.

(3) Der Antrag auf Befreiung ist zu begründen. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist für Befreiung bis zu sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei längeren oder auffällig häufigen Erkrankungen gilt § 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Im Fall des Absatzes 2 Satz 4 ist ein ärztliches Zeugnis nicht vorzulegen. Die Befreiung wird jeweils längstens für die Dauer eines Schuljahres ausgesprochen und kann mit Auflagen verbunden werden.

(4) Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde sowie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 entscheidet der Fachlehrer, von einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung der Klassenlehrer. In den übrigen Fällen entscheidet über Befreiungen der Schulleiter.

§ 4 Beurlaubung

(1) Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.

(2) Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:

1. Kirchliche Veranstaltungen nach Nr. I der Anlage. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage in der Fassung vom 28. November 1970 (GBl. 1971 S. 1), nach der Schüler an den kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses das Recht haben, zum Besuch des Gottesdienstes dem Unterricht fernzubleiben, bleibt unberührt.

2. Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften nach Nr. II-VI der Anlage. Dem Antrag muß, soweit die Zugehörigkeit zu der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen ist, eine schriftliche Bestätigung beigefügt sein.

(3) Als Beurlaubungsgründe können außerdem insbesondere anerkannt werden:

1.-3. [...]

4. Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben;

5. die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und an Lehrgängen überregionaler oder regionaler Trainingszentren sowie an überregionalen Veranstaltungen von Musik- und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird;

6. die Ausübung eines Ehrenamts bei Veranstaltungen von Sport-, Musik- und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, sofern dies vom jeweiligen Verband befürwortet wird;

7. Teilnahme an Veranstaltungen der Arbeitskreise der Schüler (§ 69 Abs. 4 SchG), soweit es sich um Schulveranstaltungen handelt (§ 18 SMV-Verordnung), sowie an Sitzungen des Landesschulbeirats (§ 70 SchG) und des Landesschülerbeirats (§ 69 Abs. 1 bis 3 SchG);

8. [...]

9. wichtiger persönlicher Grund; als wichtiger persönlicher Grund gelten insbesondere Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, daß die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist.

(4) Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst, die Verantwortung. Die Schulen beraten erforderlichenfalls die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Auswirkungen der beantragten Beurlaubung. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, daß der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.

(5) Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung ist in den Fällen des Absatzes 2 sowie bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen in den Fällen des Absatzes 3 der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter.

Anlage zur Schulbesuchsverordnung

I. Für folgende kirchliche Veranstaltungen werden die Schüler beurlaubt:

1. Konfirmanden am Montag nach ihrer Konfirmation;

2. Erstkommunikanten am Montag nach der Erstkommunion;

3. Firmlinge am Tag ihrer Firmung; wenn die Firmung an einem schulfreien Tag stattfindet, am unmittelbar danach folgenden Schultag;

4. Schüler der Klasse 9 der Hauptschulen, der Klasse 10 der Realschulen und Gymnasien, der Jahrgangsstufe 13 der Gymnasien, der Abschlußklassen der Berufsfachschulen, der Berufskollegs mit Ausnahme des einjährigen zur Fachhochschulreife führenden Berufskollegs, der Fachschulen für Sozialpädagogik sowie Schüler der entsprechenden Klassen der Sonderschulen für zwei Tage der Besinnung und Orientierung.

II.-V. [...]

VI. Schüler, die der islamischen Religion angehören, werden am Fest des Fastenbrechens sowie am Opferfest einen Tag beurlaubt. Die Feiertage der islamischen Religion können datenmäßig nicht festgelegt werden, da sie sich nicht nach dem allgemeinen Kalender richten.

VII.-VIII. [...]

Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Evangelischen Landeskirche in Baden und mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg – EvKiVBW) vom 17. Oktober 2007. Quelle: kirchenrecht-ekiba.de vom 2. Juli 2014.

Artikel 9: Konfirmandenunterricht, Schul- und Schülergottesdienste

An allen öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg wird im Benehmen mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat den Schülerinnen und Schülern ausreichend Gelegenheit zur Ausübung ihrer Glaubensfreiheit, insbesondere zum Besuch des Konfirmandenunterrichts und zum Besuch von Schul- und Schülergottesdiensten, gegeben.

Stellungnahme zu positiver und negativer Religionsfreiheit

BVerfGE 41,29 (49ff.) zur Simultanschule vom 17. Dezember 1975. Quelle: servat.unibe.ch vom 2. Juli 2014.

[...] Art. 4 GG schützt die negative wie die positive Äußerungsform der Religionsfreiheit gleichermaßen gegen Beeinträchtigung durch den Staat. Das wirkt sich besonders für die Gestaltung solcher Lebensbereiche aus, die aufgrund sozialer Notwendigkeit oder politischer Zielsetzungen nicht dem freien Spiel der gesellschaftlichen Kräfte allein überlassen, sondern vom Staat in Vorsorge genommen worden sind. Für den Besuch der Pflichtschule kommt hinzu, daß es hier um die Erziehung Jugendlicher und damit um einen Bereich geht, für den seiner Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren. Hier muß das auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gegründete Begehren der Beschwerdeführer, die Erziehung ihrer Kinder von allen religiösen Einflüssen freizuhalten, zwangsläufig kollidieren mit dem ebenfalls aus Art. 4 GG hergeleiteten Verlangen anderer Staatsbürger, ihren Kindern eine religiöse Erziehung angedeihen zu lassen. "Negative" und "positive" Religionsfreiheit stehen hier in einem Spannungsverhältnis. Die Ausschaltung aller weltanschaulich-religiösen Bezüge würde die bestehenden weltanschaulichen Spannungen und Gegensätze nicht neutralisieren, sondern diejenigen Eltern in ihrer Glaubensfreiheit benachteiligen, die eine christliche Erziehung ihrer Kinder wünschen und von Staats wegen gezwungen würden, diese in eine laizistische Schule zu schicken, wie sie etwa den Vorstellungen der Beschwerdeführer entsprechen würde.

Das Grundgesetz legt auch nicht etwa einen "ethischen Standard" im Sinne eines Bestandes von bestimmten weltanschaulichen Prinzipien fest, etwa "nach den Maximen, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet haben", und nach denen der Staat den von ihm gestalteten Schulbereich auszurichten hätte (vgl. insbesondere Obermayer, Gemeinschaftsschule - Auftrag des Grundgesetzes, 1967, S. 5 ff.). Der "ethische Standard" des Grundgesetzes ist vielmehr die Offenheit gegenüber dem Pluralismus weltanschaulich-religiöser Anschauungen angesichts eines Menschenbildes, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist. In dieser Offenheit bewährt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität.

c) Da es in einer pluralistischen Gesellschaft faktisch unmöglich ist, bei der weltanschaulichen Gestaltung der öffentlichen Pflichtschule allen Elternwünschen voll Rechnung zu tragen, muß davon ausgegangen werden, daß sich der Einzelne nicht uneingeschränkt auf das Freiheitsrecht aus Art. 4 GG berufen kann. In der Ausübung seines Grundrechts wird er insoweit durch die kollidierenden Grundrechte andersdenkender Personen begrenzt (vgl. dazu BVerfGE 28, 243 [260 f.]). Das im Bereich des Schulwesens unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit zu lösen, obliegt dem demokratischen Landesgesetzgeber, der im öffentlichen Willensbildungsprozeß unter Berücksichtigung der verschiedenen Auffassungen einen für alle zumutbaren Kompromiß zu suchen hat. Er kann sich bei seiner Regelung daran orientieren, daß einerseits Art. 7 GG im Bereich des Schulwesens weltanschaulich-religiöse Einflüsse zuläßt, daß andererseits Art. 4 GG gebietet, bei der Entscheidung für eine bestimmte Schulform weltanschaulich-religiöse Zwänge soweit wie irgend möglich auszuschalten. Beide Vorschriften sind zusammen zu sehen und in der Interpretation aufeinander abzustimmen, weil erst die "Konkordanz" der in den beiden Artikeln geschützten Rechtsgüter der Entscheidung des Grundgesetzes gerecht wird. Keiner dieser Normen und Grundsätze kommt von vornherein ein Vorrang zu, wenn auch die einzelnen Gesichtspunkte in ihrer Bedeutung und ihrem inneren Gewicht verschieden sind. Eine Lösung läßt sich nur unter Würdigung der kollidierenden Interessen durch Ausgleich und Zuordnung der dargelegten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Gebots der Toleranz (vgl. auch Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG) sowie unter Wahrung der Selbständigkeit der Länder auf dem Gebiet der Schulorganisation finden. Dies schließt ein, daß die einzelnen Länder zu verschiedenen Regelungen kommen, weil bei dem zu findenden Mittelweg auch Schultraditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre mehr oder weniger starke religiöse Verwurzelung berücksichtigt werden können.

3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß dem Landesgesetzgeber die Einführung christlicher Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Volksschule nicht schlechthin verboten ist, mag auch eine Minderheit der Erziehungsberechtigten, die bei der Erziehung ihrer Kinder dieser Schule nicht ausweichen kann, keine religiöse Erziehung wünschen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die gewählte Schulform, soweit sie auf die Glaubens- und Gewissensentscheidungen der Kinder Einfluß gewinnen kann, nur das Minimum an Zwangselementen enthält. Die Schule darf daher keine missionarische Schule sein und keine Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte beanspruchen; sie muß auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein. Das Erziehungsziel einer solchen Schule darf - außerhalb des Religionsunterrichts, zu dessen Besuch niemand gezwungen werden kann - nicht christlich-konfessionell fixiert sein. Die Bejahung des Christentums in den profanen Fächern bezieht sich in erster Linie auf die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors, wie er sich in der abendländischen Geschichte herausgebildet hat, nicht auf die Glaubenswahrheit, und ist damit auch gegenüber dem Nichtchristen durch das Fortwirken geschichtlicher Gegebenheiten legitimiert. Zu diesem Faktor gehört nicht zuletzt der Gedanke der Toleranz für Andersdenkende. Deren Konfrontation mit einem Weltbild, in dem die prägende Kraft christlichen Denkens bejaht wird, führt jedenfalls solange nicht zu einer diskriminierenden Abwertung der dem Christentum nicht verbundenen Minderheiten und ihrer Weltanschauung, als es hierbei nicht um den Absolutheitsanspruch von Glaubenswahrheiten, sondern um das Bestreben nach Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im weltanschaulichreligiösen Bereich gemäß der Grundentscheidung des Art. 4 GG geht. Eine solche Schule, die Raum für eine sachliche Auseinandersetzung mit allen weltanschaulich-religiösen Auffassungen, wenn auch von einer bestimmten weltanschaulichen Orientierungsbasis her bietet, führt Eltern und Kinder nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt. Für die elterliche Erziehung bleibt in jeder weltanschaulichreligiösen Hinsicht genügend Raum, dem Kind den individuell für richtig erkannten Weg zu Glaubens- und Gewissensbindungen oder auch zu deren Verneinung zu vermitteln. [...]

 

Stellungnahme zur Neutralität

BVerfGE 93,1 (49ff.) zu Kruzifixen in bayrischen Schulen vom 16. Mai 1995. Quelle: servat.unibe.ch vom 2. Juli 2014.

[...] 3. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit ist vorbehaltlos gewährleistet. Das bedeutet aber nicht, daß es keinerlei Einschränkungen zugänglich wäre. Diese müssen sich jedoch aus der Verfassung selbst ergeben. Eine Errichtung von Schranken, die nicht bereits in der Verfassung angelegt sind, steht dem Gesetzgeber nicht zu. Verfassungsrechtliche Gründe, die den Eingriff zu rechtfertigen vermöchten, sind hier aber nicht vorhanden.

a) Aus Art. 7 Abs. 1 GG ergibt sich eine solche Rechtfertigung nicht. Allerdings erteilt Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat einen Erziehungsauftrag (vgl. BVerfGE 34, 165 [181]). Er hat nicht nur das Schulwesen zu organisieren und selbst Schulen zu errichten, sondern darf auch die Erziehungsziele und Ausbildungsgänge festlegen. Dabei ist er von den Eltern unabhängig (vgl. BVerfGE 34, 165 [182]; 47, 46 [71 f.]). Deswegen können nicht nur schulische und familiäre Erziehung in Konflikt geraten. Es ist vielmehr auch unvermeidbar, daß in der Schule die unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schüler und ihrer Eltern besonders intensiv aufeinander treffen. Dieser Konflikt zwischen verschiedenen Trägern eines vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts sowie zwischen diesem Grundrecht und anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern ist nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, daß nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243 [260 f.]; 41, 29 [50]; 52, 223 [247, 251]). Ein solcher Ausgleich verlangt vom Staat nicht, daß er bei der Erfüllung des von Art. 7 Abs. 1 GG erteilten Erziehungsauftrags auf religiös-weltanschauliche Bezüge völlig verzichtet. Auch ein Staat, der die Glaubensfreiheit umfassend gewährleistet und sich damit selber zu religiös- weltanschaulicher Neutralität verpflichtet, kann die kulturell vermittelten und historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen nicht abstreifen, auf denen der gesellschaftliche Zusammenhalt beruht und von denen auch die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben abhängt. Der christliche Glaube und die christlichen Kirchen sind dabei, wie immer man ihr Erbe heute beurteilen mag, von überragender Prägekraft gewesen. Die darauf zurückgehenden Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster können dem Staat nicht gleichgültig sein. Das gilt in besonderem Maß für die Schule, in der die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert werden. Überdies darf der Staat, der die Eltern verpflichtet, ihre Kinder in die staatliche Schule zu schicken, auf die Religionsfreiheit derjenigen Eltern Rücksicht nehmen, die eine religiös geprägte Erziehung wünschen. Das Grundgesetz hat das anerkannt, indem es in Art. 7 Abs. 5 GG staatliche Weltanschauungs- oder Bekenntnisschulen gestattet, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach vorsieht (Art. 7 Abs. 3 GG) und darüber hinaus Raum für aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung läßt (vgl. BVerfGE 41, 29 [49]; 52, 223 [240 f.]). Allerdings ist es in einer pluralistischen Gesellschaft unmöglich, bei der Gestaltung der öffentlichen Pflichtschule allen Erziehungsvorstellungen voll Rechnung zu tragen. Insbesondere lassen sich die negative und die positive Seite der Religionsfreiheit nicht problemlos in ein und derselben staatlichen Institution verwirklichen. Daraus folgt, daß sich der Einzelne im Rahmen der Schule nicht uneingeschränkt auf Art. 4 Abs. 1 GG berufen kann. Das unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit unter Berücksichtigung des Toleranzgebotes zu lösen, obliegt dem Landesgesetzgeber, der im öffentlichen Willensbildungsprozeß einen für alle zumutbaren Kompromiß zu suchen hat. Er kann sich bei seiner Regelung daran orientieren, daß einerseits Art. 7 GG im Bereich des Schulwesens religiös-weltanschauliche Einflüsse zuläßt, andererseits Art. 4 GG gebieBVerfGE 93, 1 (23):tet, bei der Entscheidung für eine bestimmte Schulform religiös-weltanschauliche Zwänge so weit wie irgend möglich auszuschalten. Beide Vorschriften sind zusammen zu sehen und in der Interpretation aufeinander abzustimmen, weil erst die Konkordanz der in den beiden Artikeln geschützten Rechtsgüter der Entscheidung des Grundgesetzes gerecht wird (vgl. BVerfGE 41, 29 [50 f.]). Das Bundesverfassungsgericht hat daraus den Schluß gezogen, daß dem Landesgesetzgeber die Einführung christlicher Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Volksschulen nicht schlechthin verboten ist, mögen auch Erziehungsberechtigte, die bei der Erziehung ihrer Kinder dieser Schule nicht ausweichen können, keine religiöse Erziehung wünschen. Voraussetzung ist jedoch, daß damit nur das unerläßliche Minimum an Zwangselementen verbunden ist. Das bedeutet insbesondere, daß die Schule ihre Aufgabe im religiös-weltanschaulichen Bereich nicht missionarisch auffassen und keine Verbindlichkeit für christliche Glaubensinhalte beanspruchen darf. Die Bejahung des Christentums bezieht sich insofern auf die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors, nicht auf bestimmte Glaubenswahrheiten. Zum Christentum als Kulturfaktor gehört gerade auch der Gedanke der Toleranz für Andersdenkende. Deren Konfrontation mit einem christlich geprägten Weltbild führt jedenfalls so lange nicht zu einer diskriminierenden Abwertung nichtchristlicher Weltanschauungen, als es nicht um Glaubensvermittlung, sondern um das Bestreben nach Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im religiös-weltanschaulichen Bereich gemäß der Grundentscheidung des Art. 4 GG geht (vgl. BVerfGE 41, 29 [51 f.]; 41, 65 [85 f.]). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Regelung über die christliche Gemeinschaftsschule in Art. 135 Satz 2 der Bayerischen Verfassung nur aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (vgl. BVerfGE 41, 65 [66 und 79 ff.]) und in bezug auf die Simultanschule mit christlichem Charakter im überlieferten badischen Sinne betont, daß es sich nicht um eine bikonfessionelle Schule handele (vgl. BVerfGE 41, 29 [62]). Die Anbringung von Kreuzen in Klassenzimmern überschreitet die danach gezogene Grenze religiös-weltanschaulicher AusrichBVerfGE 93, 1 (24):tung der Schule. Wie bereits festgestellt, kann das Kreuz nicht seines spezifischen Bezugs auf die Glaubensinhalte des Christentums entkleidet und auf ein allgemeines Zeichen abendländischer Kulturtradition reduziert werden. Es symbolisiert den wesentlichen Kern der christlichen Glaubensüberzeugung, die zwar insbesondere die westliche Welt in vielfacher Weise geformt hat, aber keineswegs von allen Gesellschaftsgliedern geteilt, sondern von vielen in Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG abgelehnt wird. Seine Anbringung in der staatlichen Pflichtschule ist daher mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit es sich nicht um christliche Bekenntnisschulen handelt. [...]

(Inhaltlich ähnlich geurteilt hat das BVerfG im "Kopftuchstreit" vgl. BVerfGE 108, 282 vom 3. Juni 2003.)

Spenden

Evangelisches Jugendwerk in Württemberg
Haeberlinstraße 1-3
70563 Stuttgart
Fon 07 11/97 81-0

Zur Anfahrtsbeschreibung

Montag-Donnerstag:
9:00-12:30 Uhr / 13:15-16:00 Uhr
Freitag:
9:00-12:30 Uhr


Kontaktieren Sie uns gerne auch direkt:

Ansprechpartner

Arbeitsbereiche


Sie finden uns auch auf folgenden Plattformen

Wir unterstützen das EJW

Das Evangelische Jugendwerk in Württemberg (EJW) bietet als Landesstelle sinnstiftende Angebote, Veranstaltungen und Dienstleistungen für Jugendwerke in Orten und Bezirken, aber auch für Kinder, Jugendliche, Konfirmanden, junge Erwachsene, Erwachsene und Familien. Das Evangelische Jugendwerk in Württemberg (EJW) ist die Zentrale für die evangelische Jugendarbeit in Württemberg und arbeitet selbstständig im Auftrag der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.


Das Evangelische Jugendwerk Württemberg (EJW) gehört zu: